BAVC übermittelt Rundschreiben der Bürogemeinschaft der Arbeitgeberverbände vom 3. März 2020

BAVC „Unbezahlte Freistellung unter Hinweise auf den abschließenden Freistellungskatalog des § 8 MTV Chemie aktuell nicht ratsam“

BAVC „Unbezahlte Freistellung unter Hinweise auf den abschließenden Freistellungskatalog des § 8 MTV Chemie aktuell nicht ratsam“


Hier erhalten Sie das heutige Sonderrundschreiben der Bürogemeinschaft der Arbeitgeberverbände in Hannover, welches arbeitsrechtliche Fragen und Antworten zum Umgang mit dem Coronavirus in der Praxis enthält.

Ergänzend weist der BAVC wir darauf hin, dass das Spezifikum des § 8 MTV Chemie (Freistellung von der Arbeit), der die Anwendung des § 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung) sperrt bzw. einen eigenständigen Tatbestand für die Fälle einer bezahlten Freistellung enthält, in der aktuellen Situation noch keine große praktische Bedeutung haben dürfte. Denn bei den derzeit geringen Fallzahlen dürfte es Arbeitgebern regelmäßig nicht gelingen, eine konkrete Infektionsgefahr feststellen und im Konfliktfall mit dem dann (unbezahlt) freigestellten Arbeitnehmer nachweisen zu können.

Und selbst wenn im Einzelfall eine konkrete Infektionsgefahr angenommen werden könnte, rät der BAVC vor einer unbezahlten Freistellung dazu, zuvor alle milderen Mittel (beispielsweise Homeoffice, Abbau von Arbeitszeitguthaben und Urlaub) auszuschöpfen und jeden Einzelfall großzügig zu handhaben.

Die weitere Entwicklung ist derzeit nicht abzusehen, es kann bei stark ansteigenden Fallzahlen und zunehmenden ordnungsrechtlichen Maßnahmen der Gesundheitsbehörden zu anderen Einschätzungen und Empfehlungen kommen.

DER BAVC wird Sie informiert halten und sich darum bemühen, die eingehenden Anfragen koordiniert zu beantworten.